Fördermöglichkeiten
Für Arbeitgeber steht ein breites Spektrum an Hilfestellungen zur Verfügung. Voraussetzung ist natürlich, dass der potentielle Arbeitnehmer ein Kunde (Leistungsbezieher) der VESTISCHEN ARBEIT ist.
Rufen Sie uns einfach an, wir beraten sie gerne!
Beispielhaft Fördermöglichkeiten:
Vorbemerkung: Alle genannten Paragraphen beziehen sich auf das Dritte Sozialgesetzbuch (SGBIII). Aufzählung ohne Gewähr und Vollständigkeit.
- Eignungsfeststellung eines Arbeitnehmers für einen Arbeitsplatz durch Profiling, psychologische oder ärztliche Begutachtung
- kostenloses Praktikum zur Erprobung und Wissensvermittlung am Arbeitsplatz ("Trainingsmaßnahme gem. §48").Dauer im Regelfall: 2 - 4 Wochen
- Lohnkostenzuschüsse (EGZ/EZN gem. §§217, 218ff.):
- à EGZ Model "Uckermark". Förderung der Umwandlung von "Mini-Jobs" in beitragspflichtige Tätigkeiten.
Höhe: einmalig 6.000€
Voraussetzung: mindestens 20 Stunden/Woche für 12 Monate - à EGZ wegen Vermittlungshemmnissen in der Person liegend
Höhe: bis zur 50% für bis zu 6 Monate - à Einstellungszuschuss bei Neugründungen (EZN gem. §225)
Höhe: Staffelung nach Dauer der Arbeitslosigkeit und Qualifikation bis zu 8 Monate 50%
Voraussetzung: Gründung innerhalb von 2 Jahren, max. 5 Mitarbeiter,
unbefr. Arbeitsvertrag; max. Förderung von zwei Mitarbeitern zeitgleich - à EGZ für "Ältere" (§412i i.V.m. §218)
Höhe: bis zu 36 Monate; Staffelung 12 Monaten 50%, 40%, 30%
- à EGZ Model "Uckermark". Förderung der Umwandlung von "Mini-Jobs" in beitragspflichtige Tätigkeiten.
- Qualifizierung potentieller Mitarbeiter
- à Prüfungen wie bspw. Röntgenschein, Staplerschein, Gefahrengutschein, etc. (SWL §16 Abs. II SGBII)
Voraussetzung dafür: schriftliche (formlose) Einstellungszusage - à kurzfristige Qualifizierung bis zu 12 Wochen wie bspw. Fremdsprachenkenntnisse, EDV, etc. (TM nach §48)
- à Fortbildungen bis zu 6 Monaten (§77ff.)
- à betriebliche Umschulungen
- à Prüfungen wie bspw. Röntgenschein, Staplerschein, Gefahrengutschein, etc. (SWL §16 Abs. II SGBII)
- Ausbildungsförderungen:
- à "3.000€-Programm" für Jugendliche/junge Erwachsene (befr. bis 31.12.2006)
Voraussetzung: Junge Menschen mit einer "Warteschleife" von einem Jahr - à "VestA-Ausbildungsplatzförderung" für zusätzliche Ausbildungsplätze
Höhe: bis zu 4 Jahre in Staffelung 80%, 65%, 50% und 25% des Bruttoarbeitsentgelts. Erstes Jahr in einer Summe.
Voraussetzung: Jugendlicher unter 25 Jahre, 2005 oder vorher aus der Schule entlassen, max. Fachhochschulreife. Betrieb noch nie oder seit 2001 nicht mehr ausgebildet oder Ausbildung über Bedarf.
- à "3.000€-Programm" für Jugendliche/junge Erwachsene (befr. bis 31.12.2006)
