ARGE-Recklinghausen

Zum Inhalt

Erläuterungen

Rechtgrundlage

§ 16 Abs. 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II),
danach können Leistungen zur Eingliederung in Arbeit (also auch Arbeitsgelegenheiten) erbracht werden, soweit sie zur Vermeidung oder Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit für die Eingliederung erforderlich sind.
Dabei sind

  1. die Eignung,
  2. die individuelle Lebenssituation, insbesondere die familiäre Situation,
  3. die voraussichtliche Dauer der Hilfebedürftigkeit und
  4. die Dauerhaftigkeit der Eingliederung

der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zu berücksichtigen. Vorrangig sollen Maßnahmen eingesetzt werden, die die unmittelbare Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ermöglichen. Bei der Leistungserbringung sind die Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.

Was sind Arbeitsgelegenheiten

Absolute Bedingungen für Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung

Sie müssen

  • im öffentlichen Interesse liegende, zusätzliche Arbeiten und
  • nicht sozialversicherungspflichtige Beschäftigung sein.

Im Rahmen von zumutbaren, nicht sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen (im sog. Sozialrechtsverhältnis) können von Maßnahmeträgern im öffentlichen Interesse liegende, zusätzliche Arbeitsgelegenheiten (Zusatzjobs) geschaffen werden. Während der Teilnahme erhält der erwerbsfähige Hilfebedürftige zuzüglich zum Arbeitslosengeld II eine angemes-sene Mehraufwandsentschädigung.
Die Kranken- Renten- und Pflegeversicherung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ist im Rahmen der Weiterzahlung der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Sicherung des Lebensunterhalts) gewährleistet.
Mit dieser flexibel einsetzbaren Konstruktion sind bei den Zusatzjobs auch sämtliche Teilzeitvarianten möglich.
Die Ausgestaltung der Zusatzjobs ist auf die individuellen Erfordernisse der Hilfebedürftigen abzustimmen. Daher soll der Handlungsspielraum der lokalen Ebene nicht durch zentrale Vorgaben eingeschränkt werden. Ebenso verbieten sich schematische und generelle Festlegungen, um das Ziel eines jederzeit möglichen Überwechselns in den allgemeinen Arbeitsmarkt nicht zu beeinträchtigen. Allerdings ist klar, dass Arbeitsuchende nicht dauerhaft in Zusatzjobs beschäftigt werden dürfen.
Die Finanzierung der Trägerkosten bei Zusatzjobs ist im Rahmen der lokalen Gestaltungs-freiheit festzulegen. Dabei sind neben den Kosten für die Mehraufwandsentschädigung auch die Kosten des Trägers für Qualifizierung, Anleitung und Betreuung des Hilfebedürftigen bei der Bemessung des Förderbetrages angemessen zu berücksichtigen.
Auch über die Angemessenheit der Höhe der Mehraufwandsentschädigung ist auf lokaler Ebene zu entscheiden. Die Dauer und Höhe der Förderung ist auf die individuellen Erfordernisse und die Eingliederungsvereinbarung des Hilfeempfängers abzustimmen und lokal festzulegen. Die Möglichkeit zu Eigenbemühungen bei der Suche nach Ausbildung oder Arbeit darf durch die Anzahl der zu leistenden Wochenstunden nicht beeinträchtigt werden.
Bei der Förderdauer können sowohl lokale Besonderheiten wie die Lage auf dem Arbeitsmarkt als auch Besonderheiten des zu fördernden Personenkreises berücksichtigt werden.
Der Förderumfang ist gesetzlich nicht vorgegeben. Die monatliche Förderung an den Träger kann neben der Mehraufwandsentschädigung für die Teilnehmer auch eine Maßnahmekostenpauschale umfassen und ist zweckentsprechend zu verwenden.

Absolute Bedingungen für Arbeitsgelegenheiten mit Entgeltvariante

Diese beinhalten weiterführende Einsatzmöglichkeiten:

  • erweiterte Einsatzgebiete möglich und
  • sozialversicherungspflichtige Beschäftigung.

Es handelt sich um sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen, bei denen der Hilfebedürftige das übliche Arbeitsentgelt an Stelle von Arbeitslosengeld II erhält. Die Arbeiten müssen nicht zwingend im öffentlichen Interesse liegen und / oder zusätzlich sein (Mischformen möglich).
Diese Variante sollte für besondere Einsatzfelder (z.B. "Soziale Wirtschaftsbetriebe") und / oder spezifische Zielgruppen bewilligt werden. Die Chancen auf eine dauerhafte berufliche Integration sollten in besonderem Maß verbessert werden (individuelle berufliche Weiterentwicklung). Auch sollte die Wirtschaftlichkeit des Mitteleinsatzes besondere Berücksichtigung finden. Wettbewerbsverzerrungen und sonstige Nachteile für die private Wirtschaft sind zu vermeiden.
Der Förderumfang ist gesetzlich nicht vorgegeben. Die Förderung kann aus einer monat-lichen Fallpauschale bestehen, die alle Aufwendungen des Trägers für die Schaffung dieser besonderen Form von Arbeitsgelegenheiten umfasst. Die Förderhöhe sollte einerseits die Minderleistung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen berücksichtigen. Andererseits sollte sie im Einklang mit den Aufwendungen für vergleichbare betriebliche Einstellungshilfen stehen.
Bei der Festlegung der Förderdauer sind "Fehlanreize" (Erwerb eines neuen Anspruchs auf Arbeitslosengeld / Verschiebebahnhof) zu vermeiden.

Personenkreis:

In Arbeitsgelegenheiten können nur Berechtigte nach § 7 SGB II beschäftigt/gefördert werden (erwerbsfähige Hilfebedürftige zwischen 15 und 64 Jahren, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben).

Träger von Maßnahmen:

Öffentlich-rechtliche, private gemeinnützige und sonstige Träger. Sonstige Träger (natürliche Personen, Personengesellschaften usw.) können nur gefördert werden, wenn das öffentliche Interesse an der Durchführung der Arbeiten deutlich größer ist als das Eigeninteresse des Trägers.

Zuweisung und Dauer

Die Zuweisung von Berechtigten erfolgt in der jeweiligen Bezirksstelle der Vestischen Arbeit. Die Zuweisungsdauer liegt bei 6 Monaten. Es dürfen nur von der VESTISCHE ARBEIT zugewiesene Teilnehmer beschäftigt werden.

Beschäftigungs-/Arbeitszeit

Die VESTISCHE ARBEIT Kreis Recklinghausen hat für ihren Zuständigkeitsbereich die wöchentliche Arbeitszeit in Zusatzjobs auf maximal 30Std. festgelegt. In dieser Zeit müssen auch die vorgegebenen Qualifizierungsanteile geleistet werden.
Die Hilfebedürftigen sind während der Zeit in einer Arbeitsgelegenheit angehalten, ihre Eigenbemühungen zum Einstieg / Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt fortzusetzen. Hier ist ein nötiger Freiraum in der Arbeitsgelegenheit bei Bedarf zu schaffen.
Durch raschen und ständigen Informationsaustausch sollte im Sinne aller Beteiligten auf eine von Anfang an vollständige und durchgängige Besetzung der Zusatzjobs hingewirkt werden. Nur so können für die Träger von Zusatzjobs Finanzierungslücken vermeiden. Gleichzeitig wird die Ausschöpfung der finanziellen Ressourcen der VESTISCHE ARBEIT Kreis Recklinghausen zugunsten der Hilfebedürftigen und des Arbeitsmarktes gesichert.

ARGE Vestische Arbeit | vestische-arbeit@arge-sgb2.de